Norderstraße 6
24568 Kaltenkirchen
I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der überlassenen Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen, zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.
Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.
Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate und ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer in diesem Zeitraum, so werden die Preise entsprechend angepasst. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % anheben. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung über die vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze um weitere 5 %.
Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt.
Rechnungen des Hotels sind – sofern nichts anders vereinbart ist – binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von EUR 5,- an das Hotel zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Kunde.
Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Hotelaufnahmevertrag schriftlich vereinbart werden.
Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
Haustiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels und gegebenenfalls gegen Berechnung mitgebracht werden.
IV. Stornierung des Kunden (Abbestellung/Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels)
Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zur kostenfreien Stornierung vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin den Vertrag stornieren ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen.
Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
Dem Hotel steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensions-arrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
V. Stornierung des Hotels
Sofern ein kostenfreies Stornierungsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels im Rahmen auf sein Recht zur Stornierung binnen einer vom Hotel festgesetzten Frist nicht verzichtet. Das gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels nicht zur festen Buchung im Rahmen einer vom Hotel festgesetzten Frist bereit ist. Feste Buchung bedeutet in diesem Fall, dass ab diesem Tag ein Hotelaufnahmevertrag zustande kommt und die ursprünglich vereinbarte, kostenlose Stornierungsfrist außer Kraft gesetzt wird.
Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Hotelaufnahmevertrag berechtigt.
Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
– Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
– Das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
– Ein Verstoß gegen oben Klausel I Nr. 2 vorliegt.
Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.
Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann das Hotel unterbinden bzw. den Abbruch verlangen.
Sollte bei einem Rücktritt nach obigen Nummern 2, 3 und 5 ein Schadensersatzanspruch des Hotels gegen den Kunden entstehen, so kann das Hotel den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nr. 4 Sätze 2 und 3 gelten in diesem Fall entsprechend. Dem Kunden bleibt in diesen Fällen der Nachweis möglich, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, wenn es nicht ausdrücklich im Hotelaufnahmevertrag schriftlich vereinbart wurde.
Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen das Hotel herleiten kann. Ansprüche des Hotels aus Klausel IV bleiben von dieser Regelung unberührt.
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Sorgt der Gast nicht dafür, dass die Zimmer zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, indem er räumt und das Zimmer freigibt, kann das Hotel den vollen Preis für den weiteren Tag fordern. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben durch die Zahlung des Zimmerpreises unberührt. Muss das Hotel Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
VII. Haftung des Hotels
Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens EUR 3.500,-, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu EUR 800,-, sofern diese im verschlossenen Zimmersafe aufbewahrt wurden. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert entsprechend der Versicherungssumme des Hotels im Hotelsafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht (§703 BGB). Die Haftung besteht nur dann, wenn die Zimmer oder Behältnisse, in denen die Gegenstände belassen wurden, verschlossen waren.
Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und für deren Inhalte haftet das Hotel nicht. Überwachungspflicht des Hotels besteht nicht. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Eine Haftung wird nicht übernommen. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das Hotel nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.
VIII. Datenschutz
Das Hotel verarbeitet personenbezogene Daten des Gastes, wie Personendaten, Kontaktinformationen, persönliche und berufliche Daten, elektronische Identifizierungsdaten (IP-Adressen (Logfiles), Daten zum PC, Browser etc sowie individuelle Daten zum Kundenaufenthalt, auf Rechtsgrundlage der Erfüllung der vertraglichen Beziehungen, der Wahrung berechtigter Interessen des Hotels sowie zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen. Dies zum Zwecke der Reservierung, des Kundenbeziehungsmanagements, der Verwaltung von Gästevorlieben sowie zielgerichteter Marketing- und Werbeaktionen zur Vertriebsförderung und Erhöhung der Kundenbindung (auch durch Direktwerbung). Das Hotel ist als Tochtergesellschaft der Vienna International Hotelmanagement AG, Teil einer Unternehmensgruppe, welche in arbeitsteiliger Weise zusammenarbeitet. Näheres dazu unter (siehe „Konzernverbundene Unternehmen“). Zur Erfüllung seiner umfangreichen Verpflichtungen bedient sich das Hotel daher auch anderen konzernverbundenen Unternehmen. Personenbezogene Daten erhalten innerhalb der Unternehmensgruppe nur Stellen, die diese Daten zur Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen Pflichten sowie Wahrung berechtigter Interessen benötigen. Sämtliche diese Stellen sind vertraglich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtet. Die ausführliche Datenschutzinformation „Buchung Gast“ ist unter www.viennahouse.com/de/datenschutz einsehbar.
IX. Schlussbestimmungen
Erfüllungs- und Zahlungsort ist für alle beiderseitigen Verpflichtungen der Sitz des Hotels.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN
I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art, sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
Die Gebrauchsüberlassung, die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu und die Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen.
Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den Veranstaltungsort hingewiesen wird, sind dem Hotel rechtzeitig vorher zur Kenntnisnahme zu übersenden. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Hotel.
Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsabschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.
II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande.
Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen ,um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansrüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.
Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch- gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht seitens des Hotels besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder für den Inhalt haftet das Hotel nicht. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
Der Kunde ist verpflichtet die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen – auch seiner Veranstaltungsteilnehmer – vereinbarten bzw. üblichen Preise des Hotels zu zahlen. Er haftet für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern in Anspruch genommenen Leistungen sowie für die von diesen verursachten Kosten. Dies gilt auch für die von ihm veranlassten Leistungen, Kosten und Auslagen des Hotels an Dritte. Insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung über diese vier Monate hinaus, erhöht sich die Obergrenze um weitere 5%. Preisänderungen nach Nr. 3 bleiben dabei unberücksichtigt.
Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt.
Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5,00 an das Hotel zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Kunde.
Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden, und wird dieser nicht erreicht, kann das Hotel 60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn in Rechnung stellen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder das Hotel einen höheren Schaden nachweist.
Der Kunde kann nur mit einer anerkannten oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine sind im Vertrag schriftlich vereinbart. Die vereinbarten Anzahlungen sind nicht rückerstattbar. Sollte das Hotel jedoch im Falle einer Stornierung in der Lage sein, Zimmer und Veranstaltungsräume zum gleichen Preis weiterzuverkaufen, werden die Anzahlungsbeträge rücküberwiesen. Sollten die Zimmer und Veranstaltungsräume nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden können, hat der Kunde die Differenz zu zahlen.
Werden nach Vertragsunterzeichnung Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach dem Dafürhalten des Hotels zweifelhaft erscheinen lassen, so ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen die vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen zu zahlen. Dies gilt nicht bei einer möglichen Weitervermietung zu gleichen Konditionen oder bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Hotels.
Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs-oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
Veranstaltung können bis 8 Wochen vor Termin kostenlos storniert werden.
Ansonsten ist das Hotel Dreiklang berechtigt, 50 € pro reservierter Person in Rechnung zu stellen.
Sollte sich die Personenanzahl geringfügig verringern, so ist diese spätestens bis 3 Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen andernfalls ist die genannte Personenanzahl aus dem Vertrag Rechnungsgrundlage.
Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch die Nummern 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt des Hotels
Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzuteten, wenn Anfragen anderer Kunden nach dem vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zur Stornierung im Rahmen einer vom Hotel gesetzten Frist nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage vom Hotel nicht zur festen Buchung im Rahmen einer vom Hotel gesetzten Frist bereit ist. Feste Buchung bedeutet in diesem Fall, dass ab diesem Tag die ursprünglich vereinbarte, kostenlose Stornierungsfrist außer Kraft gesetzt wird.
Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 8 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
beispielsweise falls
– Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen,
– Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
– Das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
– Ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.
Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach den obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch des Hotels gegen den Kunden bestehen, so kann das Hotel den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nummern 3 bis 6 gelten entsprechend.
Ein Rücktritt des Hotels ist auch möglich, falls das Hotel von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vertragsverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen.
Das ist insbesondere der Fall, wenn
– Der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat.
– Ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Darüber hinausgehende Abweichungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5%, die mindestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Kunden durch die eingeräumte Toleranz von 5% mit einzubeziehen.
Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5% überschritten werden, kann u.U. die gewünschte Speisenfolge nicht mehr serviert werden, es sei denn, das Hotel hat der Änderung zugestimmt.
Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltungen und das Hotel muss Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben dadurch unberührt.
Bei Veranstaltungen, die über 23:00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises berechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen
VII. Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das Hotel berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der dem Hotel für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Das Hotel übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgenommnen Speisen und Getränken.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; berhördliche Erlaubnisse
Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Drittten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung, die sachgerechte Bedienung und die ordnungsgemäße Rückgabe, auch von hoteleigenen Anlagen. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Enrichtungen frei.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Einrichtungen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
Störungen oder Beschädigungnen an von dem Hotel zur Verfügung gestellten Anlagen, technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit auf Kosten des Kunden sofort beseitigt.
Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen, ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, die Einhaltungen der Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutzes, u.a. sowie die Zahlung der GEMA Gebühren.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung.
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Dekorationsmaterial auf Kosten des Kunden zu entfernen bzw. die Anbringung zu untersagen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Dekorationsmaterial vorher mit dem Hotel abzustimmen.
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs, eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Hier gilt als Berechnungsgrundlage 150% des anteiligen Mietzinses, der auf den Zeitraum entfällt, in dem der Raum nicht genutzt werden konnte, zuzüglich etwaigem Schadensersatz und Verwaltungskostenersatz. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vom Hotel geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 3 Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Kunde zu tragen. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das Hotel nach Ablauf der Frist eine Vernichtung auf Kosten des Kunden vor.
Für eingebrachte Gegenstände des Kunden haftet das Hotel nach den Bestimmungen des BGB bis maximal € 3.500 (§ 702 BGB).Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Zimmer, Tagungsräume oder Behältnisse, in denen der Gast Gegenstände belässt, unverschlossen bleiben. Für Geld- und Wertsachen wird gemäß BGB nur bis zu dem Betrag von € 800 (§ 702 BGB) bei Unterbringung im hoteleigenen Safe gehaftet. Im Übrigen gelten insbesondere die Bestimmungen der §§ 701 ff. BGB.
Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist das Hotel zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.
X. Haftung des Kunden für Schäden
Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
Das Hotel kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Klausel, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist für alle beiderseitigen Verpflichtungen der Sitz des Hotels.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Vorausseztung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmugen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in Ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt und wirksam ist.